Schule & Wir - page 27

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Gymnasium
Nacharbeit sofort?
Mein Sohn geht in die 7. Klasse Gymnasium. Da er
die Hausaufgaben in Französisch zum zweiten Mal
vergessen hatte, musste er nach dem regulären Un-
terrichtsende eine Stunde länger bleiben, um den
Stoff nachzuarbeiten. Muss die Lehrkraft dazu vor-
ab die Eltern schriftlich benachrichtigen oder kann
sie frei entscheiden, ob und wann ein Schüler länger
bleiben muss?
Birgit J., per E-Mail
Als Erziehungsmaßnahme kann bei nicht hinreichender Be-
teiligung eines Schülers am Unterricht auch eine Nacharbeit
unter Aufsicht einer Lehrkraft vorgesehen werden (Art. 86
BayEUG). ZumUnterricht gehören dabei auch die vor- oder
nachbereitenden Hausaufgaben. Nacharbeiten müssen den
Erziehungsberechtigten allerdings eine gewisse Zeit vorher
schriftlich unter Angabe des zugrunde liegenden Sachver-
halts mitgeteilt werden (§ 16 GSO). So können die Eltern
die Erziehungsmaßnahme am besten unterstützen.
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Realschule
Sind Musterlösungen
verpflichtend?
Unsere Tochter besucht die 5. Klasse Realschule.
Ich möchte bei der Herausgabe von Exen und
Schulaufgaben immer das Angabenblatt mit ent-
sprechender Musterlösung zur Ansicht haben. Hat
der Lehrer das Recht, mir das zu verweigern?
Jutta M., per E-Mail
Schulaufgaben und Kurzarbeiten müssen den Schülern
zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten
mit nach Hause gegeben werden. Bei fachlichen Leis-
tungstests und Stegreifaufgaben kann dies geschehen, muss
aber nicht. Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer
Woche unverändert an die Schule zurückzugeben, an-
dernfalls müssen die Arbeiten nicht mehr mit nach Hau-
se gegeben werden (§ 52 RSO).
Die Herausgabe von Leistungs-
nachweisen zur Kenntnis der
Eltern soll neben der Informa-
tion über den Leistungsstand
auch eine Auseinandersetzung
mit den erzielten Leistungen er-
möglichen. Deshalb sollte neben
der korrigierten Arbeit auch die
Aufgabenstellung mit herausge-
geben werden. Eine Herausgabe
einer "Musterlösung" ist jedoch
nicht erforderlich und kann da-
her auch nicht verlangt werden.
Allerdings sind korrigierte Ar-
beiten bei der Herausgabe
immer mit den Schülern
zu besprechen, sodass der
Erwartungshorizont
für diese nachvollzieh-
bar ist.
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Mittelschule
Darf mir das Handy mit SIM-
Karte abgenommen werden?
Ich bin Schülerin der 7. Klasse einer Mittelschule.
Mir wurde kürzlich das Handy im Unterricht abge-
nommen. Allerdings wollte ich vorher noch die SIM-
Karte entfernen, da diese meiner Meinung nach in
meine Privatsphäre fällt. Dies wurde mir allerdings
nicht gestattet. Ist es der Schulleitung erlaubt, mir
das Handy und auch die SIM-Karte zeitweise weg-
zunehmen?
Maxi R., per E-Mail
Die rechtlichen Regelungen sehen vor, dass ein Mobil-
funktelefon oder ein sonstiges digitales Speicherme-
dium vorübergehend einbehalten werden kann,
wenn ein Schüler das Mobilfunktelefon oder
sonstige digitale Speichermedien im Schul-
gebäude und auf dem Schulgelände nicht
ausgeschaltet hat (Art. 56 BayEUG). Auch
SIM-Karten sind digitale Speichermedien.
Zur Klarstellung sei jedoch angeführt, dass die
Schulleitung während der Zeit der Einbehaltung
keine Zugriffsrechte auf die SIM-Karte hat, so dass
die Privatsphäre der Schüler geschützt ist.
BayEUG: Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz • VSO: Schulordnung für die Volksschulen in Bayern • RSO: Schulordnung für die Realschulen in Bayern •
GSO: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern • VSO-F: Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung in Bayern • GSG: Gesetz zum
Schutz der Gesundheit • LDO: Dienstordnung für Lehrer an staatlichen Schulen in Bayern.
Das Handy muss
im Unterricht und
auf dem Schulgelände
ausgeschaltet sein
nachge-
fragt
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4 | 2013
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Recht
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